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   KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19   

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https://dejure.org/2019,93273
KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19 (https://dejure.org/2019,93273)
KG, Entscheidung vom 09.05.2019 - 19 W 30/19 (https://dejure.org/2019,93273)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 19 W 30/19 (https://dejure.org/2019,93273)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2078 Abs 2 BGB, § 2229 Abs 4 BGB
    Erbscheinssache: Testierfähigkeit des Erblassers; Testamentsanfechtung aufgrund Einflussnahme Dritter bei der Testamentserrichtung

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann man ein Testament anfechten, wenn jemand Einfluss genommen hat?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 07.09.1999 - 1 W 4291/98

    Wirksamkeit eines (früheren) privatschriftlichen Testaments der Erblasserin auf

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19
    Bei verbleibenden Zweifeln trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten trifft die Feststellungslast auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft (vgl. KG v. 7.9.1999, 1 W 4291/98, Rn. 5).

    Zu überflüssigen und nur ergänzenden Beweiserhebungen ist das Gericht nicht verpflichtet (vgl. KG v. 7.9.1999, 1 W 4291/98, Rn. 9).

    Es bedurfte deshalb auch nicht der von der Beschwerdeführerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Beiziehung weiterer Krankenunterlagen (vgl. dazu KG v. 7.9.1999, 1 W 4291/98).

  • OLG Karlsruhe, 08.10.2015 - 11 Wx 78/14

    Nachlassverfahren: Durchführung des Strengbeweises bei der Aufklärung der

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19
    Das pflichtgemäße Ermessen erfordert dabei eine förmliche Beweisaufnahme immer dann, wenn dies zur Sachaufklärung erforderlich ist und nur so das Recht der Parteien, an der Wahrheitsermittlung mitzuwirken, gewährleistet ist (vgl. OLG Karlsruhe v. 8.10.2015, 11 Wx 78/14, Rn. 12).
  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 49/11

    Berufung im streitigen Verfahren auf Feststellung eines Miterbenrechts:

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19
    Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser so lange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht; die Beweislast für die fehlende Testierfähigkeit obliegt demjenigen, der sie behauptet (vgl. BGH v. 23.11.2011, IV ZR 49/11, Rn. 21).
  • KG, 10.07.2018 - 6 W 35/18

    Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichem Testament

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19
    Der Erblasser braucht für eine Testamentsänderung kein Motiv, und aus einem nicht feststellbaren Motiv lässt sich nicht auf eine Anfechtungslage nach § 2078 BGB rückschließen, selbst dann nicht, wenn eine Person komplett enterbt werden würde (vgl. KG v. 10.7.2018, 6 W 35/18 Rn. 15).
  • OLG Schleswig, 14.01.2010 - 3 Wx 92/09

    Verfahren nach FamFG bei Beschwerde in einer Nachlasssache

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19
    Dies gilt gleichermaßen für das Beschwerdegericht, da sich das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften für das erstinstanzliche Verfahren richtet (vgl. dazu ausführlich OLG Schleswig v. 14.1.2010, 3 Wx 92/09).
  • OLG München, 17.07.2013 - 3 U 4789/09
    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19
    Für das genannte Kriterium der Freiheit von Einflüssen von Dritten ist entscheidend, ob die Freiheit des Willensentschlusses gewahrt bleibt oder ob Fremdeinflüsse das Gewicht einer pathologischen Determinante erhalten, der gegenüber kritische Reserve, Abwägen und eigenständige Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind bzw. nicht mehr handelnd verwirklicht werden können (vgl. OLG München v. 17.7.2013, 3 U 4789/09, Rn. 91; Staudinger-Baldus, BGB 2018, § 2229 BGB Rn. 35 m.w.N.).
  • KG, 12.01.2018 - 6 W 13/17

    Nichtigkeit des Testaments eines Altenheimbewohners zugunsten des Heimträgers:

    Auszug aus KG, 09.05.2019 - 19 W 30/19
    Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (vgl. zum Ganzen KG v. 12.1.2018, 6 W 13/17, Rn. 33 m.w.N.).
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